Appell für die Pressefreiheit Version II

(vom 08.11.2017)

Anmerkung: Information über den Appell für die Pressefreiheit Version I hier

Am 03.02.2002 erscheint in der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) ein ganzseitig publizierter „Appell für die Pressefreiheit gegen die Verletzung demokratischer Grundrechte durch den NRW Verfassungsschutz“. (1) Dieser richtet sich nunmehr gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz und die Erwähnung der neurechten Wochenzeitung Junge Freiheit im Verfassungsschutzbericht.

Hier das Original: „Appell an Ministerpräsident Wolfgang Clement
Appell für die
Pressefreiheit 
Gegen die Verletzung demokratischer Grundrechte durch den NRW-Verfassungsschutz

Auf Initiative des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen wird seit 1995 die Berliner Wochenzeitung JUNGE FREIHEIT vom dortigen Landesamt für Verfassungsschutz in seinen Berichten „erwähnt“. Der schwerwiegende Vorwurf der „tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht auf rechtsextremistische Bestrebungen“ gegen eine auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Zeitung stellt eine Verletzung demokratischer Grundrechte dar. Die durch eine staatliche Behörde erhobenen Vorwürfe setzen eine politisch unbequeme Wochenzeitung unter massiven Druck. Die vom NRW-Verfassungsschutz publizierten Vorwürfe haben konkrete wirtschaftliche und politische Diskriminierungen zur Folge. Interviewpartner, Autoren, Anzeigenkunden und Vertriebspartner geraten unter öffentlichen Druck, wenn sie mit der JUNGEN FREIHEIT in Verbindung stehen.

Seit 1996 führt die JUNGE FREIHEIT ein aufwendiges Verwaltungsstreitverfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Seit Juni 2001 liegt der Fall im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die JUNGE FREIHEIT faßt in dieser Verfassungsbeschwerde die wesentlichen Grundrechtsverstöße zusammen, die durch die verfassungswidrige Erwähnung der JUNGEN FREIHEIT im NRW-Verfassungsschutzbericht ausgelöst werden: „Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1, 1.Alt.GG) und der Pressefreiheit (Art. 5 I 2, 1. Alt. GG), des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i. V. m. 1 I bzw. 5 I 2 oder 12 I GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und des Gleichheitssatzes / Willkürverbots (Art.“ I GG)“ (Verfassungsbeschwerde JF ./. NRW, S. 1)

Ich fordere den Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Clement, auf, dafür zu sorgen, daß die diskriminierenden Maßnahmen des NRW-Innenministeriums gegen die Wochenzeitung JUNGE FREIHEIT unverzüglich gestoppt werden, daß die JUNGE FREIHEIT nicht mehr im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW erwähnt wird und daß es der NRW-Verfassungsschutz unterläßt, die JUNGE FREIHEIT in den Verdacht des Extremismus zu setzen.“ (2)

Laut Pressemitteilung am 03.06.2003 sollen „bis zur Stunde (…) die Zahl der Unterstützer auf über 2000 Personen gestiegen“ sein. (3) Als Unterzeichner dieser Variante werden der Philosoph Prof. Robert Spaemann, der Politiker Otto von Habsburg, der Staatsrechtler und langjährige Präsident des bayrischen Senats, Prof. Walter Schmitt-Gläser, der Staatsrechtler und der Generalsekretär des Zentrums für Deutsches Recht am Institut für Staat und Recht der Russischen Akademie der Wissenschaften, Prof. Wolfgang Seiffert genannt. (4)

Vertreten durch den ehemaligen Generalbundesanwaltes von Stahl führt der mehrjährige Klageweg zu einer Verfassungsbeschwerde der Jungen Freiheit, der sich gegen die Aufnahme im Verfassungsschutzbericht richtet, schließlich zum Erfolg. (5)

Anmerkung:Die letztmalige Erwähnung der Junge Freiheit im Verfassungsschutzbericht fand 2004 statt.

Dieser Erfolg bedeutet allerdings immer noch nicht das Ende des „Appell(s) für die Pressefreiheit“.

2006, anlässlich der Ausladung von der Leipziger Buchmesse, wird er als Appell für die Pressefreiheit Version III reaktiviert.

Quellenangaben:

(1) jungefreiheit de, Pressemitteilung: Berlin, den 03. Juni 2002, „Schon 2000 Unterschriften gegen NRW-Verfassungsschutz – Appell für die Pressefreiheit bundesweit veröffentlicht“

(2) a.a.O.

(3) a.a.O.

(4) a. a.O.

(5) http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2005/bvg05-057.html;jsessionid=0C244579E2EC62404C8EBAC25A45CF1C.2_cid392, zuletzt abgerufen am 26.10.2017 „Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufnahme in Verfassungsschutzbericht
Pressemitteilung Nr. 57/2005 vom 28. Juni 2005
Beschluss vom 24. Mai 2005
1 BvR 1072/01